Sonderposten mit Rücklagenanteil
- Sonderposten mit Rücklagenanteil
1. Bei Nichtkapitalgesellschaften (§ 247 III HGB): Ein das Steuerergebnis mindernder Passivposten (unversteuerte „Rücklage“), der erst bei seiner Auflösung das steuerliche Ergebnis wieder erhöht, z.B. die Übertragung von ⇡ stillen Rücklagen, die bei der Veräußerung von Anlagevermögensgegenständen aufgedeckt wurden, auf Reinvestitionsobjekte gemäß § 6b EStG. S.m.R. dürfen handelsrechtlich gebildet werden, sofern er steuerrechtlich zulässig ist, d.h. es ist handelsrechtlich weder Voraussetzung, dass steuerlich ein S. gebildet wurde, noch dass umgekehrt Maßgeblichkeit besteht (⇡ Maßgeblichkeitsprinzip).
- Vgl. auch ⇡ Rücklagen.
- 2. Bei Kapitalgesellschaften: a) Gleicher Begriffsinhalt wie unter Punkt 1), aber mit der Einschränkung, dass die Bildung des S. in der Steuerbilanz von einer entsprechenden Passivierung im ⇡ Jahresabschluss abhängig gemacht wird (umgekehrte Maßgeblichkeit; vgl. § 273 HGB).
- b) Bei steuerlich begründeten außerplanmäßigen Abschreibungen, denen handelsrechtlich im Rahmen der umgekehrten Maßgeblichkeit gefolgt wird (§§ 254, 279 II HGB), kann wahlweise direkt oder indirekt abgeschrieben werden. Bei ⇡ indirekter Abschreibung ist in Höhe des Unterschieds zwischen dem handelsrechtlich zulässigen Wertansatz und dem steuerrechtlich möglichen niedrigeren Wertansatz ein S.m.R. zu bilden (§ 281 HGB).
- Beispiele: Erhöhte Absetzungen bei Gebäuden in Sanierungsgebieten gemäß § 82g EStDV, § 7h EStG, Sonderabschreibungen auf Handelsschiffe, Seefischereischiffe sowie Luftfahrzeuge gemäß § 82f EStDV.
- c) Im Konzernabschluss dürfen S.m.R. nicht übernommen werden, da § 308 III HGB durch das TransPuG 2002 aufgehoben wurde.
- 3. Die Auflösung des S.m.R. richtet sich i.d.R. nach den steuerrechtlichen Vorschriften (§§ 247, 281 I HGB).
Lexikon der Economics.
2013.
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